AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Das Fahrrad, dessen Zubehör (u.a. Helm und Korb) und seine Benutzung
      1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrrads an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
      2. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
      3. Der Mieter darf das Fahrrad nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung benutzen. Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
      4. Es darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr, für eine Fahrt ins Ausland oder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
      5. Der Mieter versichert, dass er das Fahrrad nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
    2. Pflichten des Mieters
      1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrrad pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen.
      2. Er verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrads dem Vermieter mitzuteilen.
      3. Bei Diebstahl des Fahrrads haftet der Mieter.
    3. Reparatur und Unfall
      1. Der Vermieter trägt die Kosten, wenn eine Reparatur notwendig ist, für die der Mieter nicht verantwortlich ist. Die Reparaturkosten für Reifenpannen, sofern diese nicht auf Materialfehler beruhen, trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter die Pflicht dem Vermieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Das Fahrrad mit Zubehör ist bei einem Unfall nicht über uns versichert. Der Bericht über den Unfall muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.
      2. Sämtliche Kosten, wie z.B. Taxikosten, Stornierungskosten (Unterkunft) usw., werden von uns nicht ersetzt. Bei Defekten während der Mietzeit muss sich der Mieter selbst um die Reparatur kümmern. Kosten für Rückholung defekter Räder sind vom Mieter zu ersetzen.
    4. Haftung
      1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
      2. Der Mieter hat das Fahrrad in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
      3. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Fahrrads und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
      4. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht befreit.
      5. Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Mieters oder dieser selbst ein.
    5. Rückgabe des Fahrrads
      1. Der Mieter hat das Fahrrad zum Ende des abgesprochenen Mietzeitraumes, am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt kontaktlos, wobei der Mieter versichert das, dass Fahrrad ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
      2. Der Mieter hat das Fahrrad zum Ende des abgesprochenen Mietzeitraumes, am vereinbarten Ort zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt kontaktlos, wobei der Mieter versichert das, dass Fahrrad ordnungsgemäß abgeschlossen ist.
      3. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.
      4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrads aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.
    6. Abschließendes
      1. Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.
      2. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Aktueller Stand 03.2024

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